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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltungsbereich


Aufträge werden zu den folgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

 

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 14 Tage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab dessen Geschäftssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Andrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

 

III. Zahlung

1.      Die Zahlung (Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, es sei denn, dass auf der Rechnung ein anderes Zahlungsziel genannt ist.

2.     Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

3.     Der Auftragnehmer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seiner Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

 

IV. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung der offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

  2. Bei Zahlungsverzug sind, soweit keine weiteren Angabengenannt wurden, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

V. Lieferung

  1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

  3. Der Auftraggeber ist bei Lieferverzug zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz nur berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat; die Frist beginnt mit dem Zugang der Erklärung. Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist und wegen Nichterfüllung kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. § 361 BGB bleibt unberührt.

  4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen bleiben unberührt.

  5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Daten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung und bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten (einschließlich Zinsen) aus sämtlichen mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträgen Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verfügen und sie insbesondere weder zu übereignen noch zu verpfänden. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern.

  3. Bei Veräußerung, Beschädigung oder Verlust der Ware wird die Kaufpreisforderung oder die Forderung gegen den für Verlust oder Beschädigung Verantwortlichen (oder die Versicherungsgesellschaft) auf Ersatzleistung (oder Auszahlung der Versicherungssumme) jetzt schon an den Auftragnehmer abgetreten.

  4. Der Auftragnehmer ist unverzüglich über jeden Standortwechsel und jedes das vorbehaltene Eigentum beeinträchtigende oder gefährdende Ereignis (z.B. Pfändungen) unverzüglich unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen (z.B. Pfandprotokolle) schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer etwa erforderlichen Intervention hat der Auftraggeber zu tragen.

  5. Bei einer Rückgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ist der aus deren Weiterveräußerung erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung der auf Grund der Abtretung gezahlte Betrag, jeweils zunächst auf Zinsen und Kosten und dann auf die noch offenen Zahlungsforderungen des Auftragnehmers anzurechnen.

 

VII. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

  2. Beanstandungen sind nur innerhalb 4 Werktagen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 1 Monaten, nachdem die Ware den Lieferort verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht durch die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu bearbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

  4. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken/Probekopie und Auflagendruck/-kopie.

  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

  7. Für Verlust oder Beschädigung von übergebenen Originalen beim Transport durch Beauftragte des Auftragnehmers sowie bei der Aufbewahrung und bei den Arbeitsvorgängen beim Auftragnehmer wird Ersatz im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geleistet. Schadensfälle an Originalen sind dem Auftragnehmer binnen 3 Werktage nach erfolgter Lieferung schriftlich mitzuteilen.

 

VIII. Abnahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist ab oder erklärt er ausdrücklich, dass er die Ware nicht abnehmen wolle, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

IX. Verwahrung und Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftraggeber haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

X. Digitale Vorlagen

Die durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Gleichwohl ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Der Auftraggeber versichert, dass weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei. Datentechnische Zwischenerzeugnisse stehen im Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen keiner Verwahrungspflicht. Als datentechnische Zwischenerzeugnisse gelten auch angelieferte oder übertragene Daten, die zur Erstellung des Druckerzeugnisses bearbeitet wurden. Vom Auftragnehmer hergestellte datentechnische Zwischenerzeugnisse stehen in seinem Eigentum und unterliegen keiner Verwahrungspflicht. Eine Herausgabe erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

 

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

XII. Urheberrecht

Der Auftraggeber erklärt, alle Rechte (Eigentums-, Urheberrechte etc.) an der analogen oder digitalen Fertigungsvorlage zu besitzen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung eines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

XII. Rückgaberecht

Die bei uns bestellten Artikel liefern wir zur Ansicht. Wir nehmen diese - falls gewünscht - innerhalb von 14 Tagen wieder zurück. Voraussetzung ist, dass die Ware unbenutzt in einwandfreiem Zustand in der Originalverpackung frei Haus an uns zurückgesandt wird. Hiervon ausgenommen sind - außer bei berechtigten Garantieansprüchen - folgende Produkte: Artikel mit individuellem Druck oder Verarbeitung sowie Artikel, die nicht in unserem regulären Angebot enthalten sind und auf Ihren speziellen Wunsch geliefert werden.

 

XIV. Datenschutz

Die Datenschutzerklärung ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

XV. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern.

 

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers. Für den Gerichtsstand gilt dies insbesondere bei Vollkaufleuten.

 

XVII. Vertragsänderungen

Zusätze oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Lüneburg 25. Mai 2018